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   KG, 24.05.2011 - (4) Ausl A 1069/10 (68/11), (4) AuslA 1069/10 (68/11)   

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KG, 24.05.2011 - (4) Ausl A 1069/10 (68/11), (4) AuslA 1069/10 (68/11) (https://dejure.org/2011,18988)
KG, Entscheidung vom 24.05.2011 - (4) Ausl A 1069/10 (68/11), (4) AuslA 1069/10 (68/11) (https://dejure.org/2011,18988)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - (4) Ausl A 1069/10 (68/11), (4) AuslA 1069/10 (68/11) (https://dejure.org/2011,18988)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses durch die Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
    Gerichtliche Überprüfung der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses durch die Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Verfolgte in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 286).

    Danach besteht - was auch der (Bundes-) Gesetzgeber bei Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 16 Rdn. 20).

    Bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses, der zwar nicht unmittelbar wirksam, hinsichtlich der verfolgten Zielsetzung nach Art. 34 Abs. 2 b Satz 2 EUV aber verbindlich und bei der Rechtsanwendung im Wege rahmenbeschlusskonformer Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840; Böse a.a.O. Vor § 78 IRG Rdn. 3 m.w.Nachw.), kommt dem Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285).

    Da ein Gemeinschaftsbürger regelmäßig stärkere Verbindungen mit seinem Herkunftsmitgliedsstaat als mit der Gesellschaft des Vollstreckungsmitgliedsstaates hat, handelt es sich bei der Herkunft des Verfolgten im Hinblick auf die mit dem Strafvollzug erstrebte soziale Reintegration um einen Gesichtspunkt, dessen Berücksichtigung bei der Bewilligungsentscheidung sachlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden ist (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 286 zur insoweit zulässigen Differenzierung durch den Gesetzgeber; Böhm NJW 2008, 3183, 3184).

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    a) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) - und 23. März 2010 - (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - bei juris - OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 - bei juris -).

    Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2010 a.a.O.; Böse in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 4. Lfg., § 83 b IRG Rdn. 15; Schmidt StraFo 2007, 7, 10).

    Zwar hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b Abs. 2 Satz 1 b) IRG die Annahme eines Bewilligungshindernisses indiziert sei, so dass eine Bewilligung der Auslieferung nur ausnahmsweise in Betracht komme (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107).

  • OLG Köln, 31.08.2009 - 6 AuslA 41/09

    Bewilligung der Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    a) Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286 und a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) - und 23. März 2010 - (4) Ausl.A. 1252/09 (38/10) - OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 AK 50/10 - bei juris - OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 - bei juris -).

    Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 AuslA 41/09 - bei juris - OLG Karlsruhe a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; Senat, Beschluss vom 30. November 2009 - (4) Ausl.A. 247/08 (78/08) -).

    Danach besteht - was auch der (Bundes-) Gesetzgeber bei Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 16 Rdn. 20).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Verfolgte in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 286).

    Danach besteht - was auch der (Bundes-) Gesetzgeber bei Durchführung des Rahmenbeschlusses zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BT-Drucksache 16/1024, 13) - grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203; 2010, 283, 285; Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376), so dass die Auslieferung im Geltungsbereich der Europäischen Union den "Normalfall" darstellt (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 16 Rdn. 20).

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Die Anwendung des Unionsrechts auf den konkreten Fall und die Auslegung und Anwendung nationalen Rechts - wie hier - ist demgegenüber nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens (vgl. EuGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - C-188/10 - bei juris - Kotzur in Geiger/Khan/Kotzur a.a.O. Art. 267 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Bei der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses, der zwar nicht unmittelbar wirksam, hinsichtlich der verfolgten Zielsetzung nach Art. 34 Abs. 2 b Satz 2 EUV aber verbindlich und bei der Rechtsanwendung im Wege rahmenbeschlusskonformer Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH NJW 2005, 2839, 2840; Böse a.a.O. Vor § 78 IRG Rdn. 3 m.w.Nachw.), kommt dem Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Wertungsspielraum zu (vgl. EuGH NJW 2010, 283, 285).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind.
  • BVerfG, 28.10.2009 - 2 BvR 2236/09

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Da für die Ausfüllung des genannten unbestimmten Rechtsbegriffs auf der Tatbestandsseite dieselben Kriterien wie für die Beurteilung der Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite maßgeblich sind, ist die Vorschrift als einheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen, in die der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses hineinragt und damit maßgeblich auch den Inhalt und die Grenzen der Ermessensausübung bestimmt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschlüsse vom 14. September und 6. Oktober 2009 - Ausl 20/09 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: BVerfG [K], Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 BvR 2236/09 - [juris]).
  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 4 Ausl 21/99

    Unzulässigkeit der Auslieferung

    Auszug aus KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10
    Die familiären Bindungen des Verfolgten stellen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 MRK kein Auslieferungshindernis im Sinne von § 73 Satz 2 IRG dar (vgl. OLG Karlsruhe GA 1987, 30; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 158; Vogel in Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Lfg., § 73 IRG Rdn. 109 m.w.Nachw.).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • BGH, 31.03.1977 - 4 ARs 8/77

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung einer Haftstrafe - Auslieferung

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Gleiches gilt, wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, der Generalstaatsanwaltschaft stünde bei der Bewertung des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG ein weitaus größerer Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 24.05.2011, (4) Ausl A 1069/10; abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Auch wenn man in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, der Generalstaatsanwaltschaft stünde bei der Bewertung des Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 2 Satz 1 lit. b IRG ein weitaus größerer Ermessensspielraum zu (vgl. z.B. KG, Beschluss vom 24.05.2011, (4) Ausl A 1069/10; abgedruckt bei juris), würde dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil jedenfalls ein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht anzunehmen wäre.
  • OLG Braunschweig, 08.07.2015 - 1 AR (Ausl) 8/15

    Kein Auslieferungshindernis bei Einstellung des deutschen Ermittlungsverfahrens

    Insoweit ist auch von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2011, Az.: (4) Ausl A 1069/10 (68/11) - juris Rn. 12; Böse, a. a. O., Rn.°30, 35).
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